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Suchtselbsthilfegruppen dürfen sich weiterhin treffen
Laut dem Ministerium gelten Treffen von Suchtselbsthilfegruppen als Veranstaltung zur Daseinsfürsorge und sind nach §5 Abs. 2 Satz 1 vom Veranstaltungsverbot nach der aktuell geltenden Fassung der Landesverordnung (Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO vom 22.01.2021) ausgenommen.
Die Treffen dürfen also unter bestimmten Bedingungen weiterhin stattfinden. Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln, Kontaktdaten sind zu erheben. Bei Überschreitung der Teilnehmerzahl von 10 Personen ist dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen.